+Artikel 62 Schutzbestimmungen für Anteilseigner, Clearingmitglieder und andere Gläubiger

Artikel 62 Schutzbestimmungen für Anteilseigner, Clearingmitglieder und andere Gläubiger

Artikel 62

Schutzbestimmungen für Anteilseigner, Clearingmitglieder und andere Gläubiger

Sind einem Anteilseigner, Clearingmitglied oder anderem Gläubiger gemäß der Bewertung nach Artikel 61 größere Verluste entstanden, als ihm entstanden wären, wenn die Abwicklungsbehörde keine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf die CCP ergriffen hätte und die CCP stattdessen unter vollständiger Anwendung der anwendbaren vertraglichen Verpflichtungen oder anderer in ihren Betriebsvorschriften festgehaltener Vereinbarungen im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens abgewickelt worden wäre, so hat dieser Anteilseigner, dieses Clearingmitglied oder dieser andere Gläubiger Anspruch auf Auszahlung des Differenzbetrags.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung