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+Artikel 64 Ausgleich von Zahlungen ---+Artikel 64 a) ---+Artikel 64 b) ---+Artikel 64 c) |
Artikel 64 Ausgleich von ZahlungenDie Abwicklungsbehörde lässt sich als bevorrechtigter Gläubiger alle angemessenen Ausgaben, die in Verbindung mit einer Zahlung gemäß Artikel 62 getätigt wurden, so weit wie möglich auf eine der folgenden Weisen erstatten: 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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