+Artikel 64 Ausgleich von Zahlungen
---+Artikel 64 a)
---+Artikel 64 b)
---+Artikel 64 c)

Artikel 64 Ausgleich von Zahlungen

Die Abwicklungsbehörde lässt sich als bevorrechtigter Gläubiger alle angemessenen Ausgaben, die in Verbindung mit einer Zahlung gemäß Artikel 62 getätigt wurden, so weit wie möglich auf eine der folgenden Weisen erstatten:

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 64 a)

von der in Abwicklung befindlichen CCP;

Artikel 64 b)

durch Gegenleistungen des Käufers bei Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung;

Artikel 64 c)

aus Erlösen, die im Zusammenhang mit der Einstellung der Brücken-CCP erzielt wurden.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung