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+Artikel 66 Schutz von Vereinbarungen über Finanzsicherheiten, Aufrechnungsvereinbarungen und Saldierungsvereinbarungen |
Artikel 66 Schutz von Vereinbarungen über Finanzsicherheiten, Aufrechnungsvereinbarungen und SaldierungsvereinbarungenArtikel 66 Schutz von Vereinbarungen über Finanzsicherheiten, Aufrechnungsvereinbarungen und Saldierungsvereinbarungen Die Abwicklungsbehörde stellt sicher, dass die Anwendung eines Abwicklungsinstruments — ausgenommen das Instrument der Positionszuweisung nach Artikel 29 — nicht dazu führt, dass ein Teil, nicht aber die Gesamtheit der Rechte und Verbindlichkeiten im Rahmen von Finanzsicherheiten in Form der Eigentumsübertragung, einer Aufrechnungsvereinbarung oder einer Saldierungsvereinbarung zwischen einer in Abwicklung befindlichen CCP und anderen Parteien der Vereinbarung übertragen oder die im Rahmen solcher Vereinbarungen bestehenden Rechte und Verbindlichkeiten durch Rückgriff auf zusätzliche Befugnisse geändert oder beendet werden. Unter die in Unterabsatz 1 genannten Vereinbarungen fällt jegliche Vereinbarung, in deren Rahmen die Parteien zur Aufrechnung oder zur Saldierung dieser Rechte und Verbindlichkeiten befugt sind. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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