+Artikel 70 3

Artikel 70 3

(3)   Wenn eine zuständige Behörde oder eine Abwicklungsbehörde feststellt, dass die in Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a und b oder in Artikel 22 Absatz 3 genannten Voraussetzungen in Bezug auf eine CCP gegeben sind, teilt sie dies den folgenden Stellen unverzüglich mit:

a)

der zuständigen Behörde oder Abwicklungsbehörde der betreffenden CCP;

b)

der zuständigen Behörde des Mutterunternehmens der CCP;

c)

der Zentralbank;

d)

dem zuständigen Ministerium;

e)

dem ESRB und der benannten nationalen makroprudenziellen Behörde; und

f)

dem Aufsichtskollegium und dem Abwicklungskollegium der betreffenden CCP.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung