(3) Wenn eine zuständige Behörde oder eine Abwicklungsbehörde feststellt, dass die in Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a und b oder in Artikel 22 Absatz 3 genannten Voraussetzungen in Bezug auf eine CCP gegeben sind, teilt sie dies den folgenden Stellen unverzüglich mit:
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a)
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der zuständigen Behörde oder Abwicklungsbehörde der betreffenden CCP;
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b)
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der zuständigen Behörde des Mutterunternehmens der CCP;
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d)
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dem zuständigen Ministerium;
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e)
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dem ESRB und der benannten nationalen makroprudenziellen Behörde; und
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f)
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dem Aufsichtskollegium und dem Abwicklungskollegium der betreffenden CCP.
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