+Artikel 70 Mitteilungspflichten
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Artikel 70 Mitteilungspflichten

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 70 1

(1)   Die CCP teilt der zuständigen Behörde mit, wenn sie ihrer Einschätzung nach im Sinne von Artikel 22 Absatz 2 ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt.

Artikel 70 2

(2)   Die zuständige Behörde unterrichtet die Abwicklungsbehörde über alle nach Absatz 1 eingegangenen Mitteilungen und über alle Sanierungsmaßnahmen oder sonstigen Maßnahmen im Einklang mit Titel IV, die die zuständige Behörde der CCP auferlegt.

Die zuständige Behörde unterrichtet die Abwicklungsbehörde über etwaige eine CCP betreffende Krisensituationen im Sinne des Artikels 24 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und jegliche gemäß Artikel 48 der genannten Verordnung erfolgte Unterrichtung.

Artikel 70 3

(3)   Wenn eine zuständige Behörde oder eine Abwicklungsbehörde feststellt, dass die in Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a und b oder in Artikel 22 Absatz 3 genannten Voraussetzungen in Bezug auf eine CCP gegeben sind, teilt sie dies den folgenden Stellen unverzüglich mit:

a)

der zuständigen Behörde oder Abwicklungsbehörde der betreffenden CCP;

b)

der zuständigen Behörde des Mutterunternehmens der CCP;

c)

der Zentralbank;

d)

dem zuständigen Ministerium;

e)

dem ESRB und der benannten nationalen makroprudenziellen Behörde; und

f)

dem Aufsichtskollegium und dem Abwicklungskollegium der betreffenden CCP.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung