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+Artikel 75 2 |
Artikel 75 2(2) Die zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden sind über jeden Antrag auf Einleitung eines regulären Insolvenzverfahrens in Bezug auf eine CCP unverzüglich zu unterrichten, und zwar unabhängig davon, ob sich die CCP in Abwicklung befindet oder eine Entscheidung gemäß Artikel 72 Absatz 3 veröffentlicht wurde. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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