+Artikel 76 Übereinkünfte mit Drittländern
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Artikel 76 Übereinkünfte mit Drittländern

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 76 1

(1)   Gemäß Artikel 218 AEUV kann die Kommission dem Rat Empfehlungen für die Aushandlung von Übereinkünften mit einem oder mehreren Drittländern unterbreiten, in denen die Art und Weise der Zusammenarbeit zwischen den Abwicklungsbehörden und den einschlägigen Drittlandsbehörden im Zusammenhang mit der Planung der Sanierung und Abwicklung von CCPs und Drittland-CCPs in folgenden Situationen festgelegt wird:

a)

wenn eine Drittland-CCP in einem oder mehreren Mitgliedstaaten Dienstleistungen erbringt oder Tochterunternehmen hat;

b)

wenn eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene CCP in einem Drittland Dienstleistungen erbringt oder ein oder mehrere Tochterunternehmen hat.

Artikel 76 2

(2)   Mit den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Übereinkünften soll insbesondere die Festlegung von Verfahren und Modalitäten für die Zusammenarbeit bei der Wahrnehmung der in Artikel 79 genannten Aufgaben und Befugnisse und für den Austausch der dazu erforderlichen Informationen gewährleistet werden.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung