+Artikel 76 2

Artikel 76 2

(2)   Mit den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Übereinkünften soll insbesondere die Festlegung von Verfahren und Modalitäten für die Zusammenarbeit bei der Wahrnehmung der in Artikel 79 genannten Aufgaben und Befugnisse und für den Austausch der dazu erforderlichen Informationen gewährleistet werden.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung