(3) Die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Kooperationsvereinbarungen enthalten die Verfahren und Modalitäten des Austauschs der erforderlichen Informationen und der Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Behörden im Hinblick auf die Wahrnehmung folgender Aufgaben und die Ausübung folgender Befugnisse in Bezug auf die in Buchstaben a und b jenes Absatzes genannten CCPs oder Gruppen, denen entsprechende CCPs angehören:
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a)
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Ausarbeitung von Abwicklungsplänen im Einklang mit Artikel 12 und vergleichbaren Anforderungen nach dem Recht der jeweiligen Drittländer;
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b)
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Bewertung der Abwicklungsfähigkeit solcher Institute und Gruppen im Einklang mit Artikel 15 und vergleichbaren Anforderungen nach dem Recht der jeweiligen Drittländer;
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c)
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Ausübung der Befugnisse zum Abbau bzw. zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit im Einklang mit Artikel 16 und etwaigen vergleichbaren Befugnissen nach dem Recht der jeweiligen Drittländer;
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d)
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Anwendung der Frühinterventionsmaßnahmen im Einklang mit Artikel 18 und vergleichbarer Befugnisse nach dem Recht der jeweiligen Drittländer; und
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e)
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Anwendung der Abwicklungsinstrumente und Ausübung der Abwicklungsbefugnisse und vergleichbarer Befugnisse, die den einschlägigen Drittlandsbehörden übertragen wurden.
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