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+Artikel 84 1 |
Artikel 84 1(1) Die Abwicklungsbehörden und die zuständigen Behörden unterrichten die ESMA unter Einhaltung des Berufsgeheimnisses nach Artikel 73 über alle Verwaltungssanktionen, die sie gemäß Artikel 81 verhängt haben, sowie über den Stand der jeweiligen Rechtsmittelverfahren gegen solche Sanktionen und deren Ergebnisse. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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