+Artikel 84 1

Artikel 84 1

(1)   Die Abwicklungsbehörden und die zuständigen Behörden unterrichten die ESMA unter Einhaltung des Berufsgeheimnisses nach Artikel 73 über alle Verwaltungssanktionen, die sie gemäß Artikel 81 verhängt haben, sowie über den Stand der jeweiligen Rechtsmittelverfahren gegen solche Sanktionen und deren Ergebnisse.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung