+Artikel 84 Betrieb einer zentralen Datenbank durch die ESMA
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Artikel 84 Betrieb einer zentralen Datenbank durch die ESMA
1. Übersicht
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Regulierung |
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Artikel 84 1
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(1) Die Abwicklungsbehörden und die zuständigen Behörden unterrichten die ESMA unter Einhaltung des Berufsgeheimnisses nach Artikel 73 über alle Verwaltungssanktionen, die sie gemäß Artikel 81 verhängt haben, sowie über den Stand der jeweiligen Rechtsmittelverfahren gegen solche Sanktionen und deren Ergebnisse.
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Artikel 84 2
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(2) Die ESMA betreibt eine zentrale Datenbank der ihr gemeldeten Verwaltungssanktionen, deren alleiniger Zweck der Informationsaustausch zwischen den Abwicklungsbehörden ist; diese Datenbank ist nur den Abwicklungsbehörden zugänglich und wird anhand der von den Abwicklungsbehörden bereitgestellten Informationen aktualisiert.
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Artikel 84 3
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(3) Die ESMA betreibt eine zentrale Datenbank der ihr gemeldeten Verwaltungssanktionen, deren alleiniger Zweck der Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden ist; diese Datenbank ist nur den zuständigen Behörden zugänglich und wird anhand der von den zuständigen Behörden bereitgestellten Informationen aktualisiert.
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Artikel 84 4
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(4) Die ESMA betreibt eine einzelne Internetseite auf ihrer bereits bestehenden Website mit Links zu den gemäß Artikel 83 bekannt gemachten Verwaltungssanktionen der jeweiligen Abwicklungsbehörden und zuständigen Behörden, wobei der Zeitraum, für den jeder Mitgliedstaat Sanktionen bekanntmacht, angegeben wird.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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