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+Artikel 84 4 |
Artikel 84 4(4) Die ESMA betreibt eine einzelne Internetseite auf ihrer bereits bestehenden Website mit Links zu den gemäß Artikel 83 bekannt gemachten Verwaltungssanktionen der jeweiligen Abwicklungsbehörden und zuständigen Behörden, wobei der Zeitraum, für den jeder Mitgliedstaat Sanktionen bekanntmacht, angegeben wird. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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