+Artikel 84 4

Artikel 84 4

(4)   Die ESMA betreibt eine einzelne Internetseite auf ihrer bereits bestehenden Website mit Links zu den gemäß Artikel 83 bekannt gemachten Verwaltungssanktionen der jeweiligen Abwicklungsbehörden und zuständigen Behörden, wobei der Zeitraum, für den jeder Mitgliedstaat Sanktionen bekanntmacht, angegeben wird.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung