+Artikel 96 2

Artikel 96 2

Bis zum 12. Februar 2026 überprüft die Kommission die Durchführung dieser Verordnung und übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat dazu einen Bericht. Sie prüft mindestens Folgendes:

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung