(1) Wird eine Konsolidierung gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verlangt, so ist das folgende Unternehmen dafür verantwortlich, auf der Basis der konsolidierten Lage aller Unternehmen der Gruppe die Einhaltung der in Teil 1 Titel II Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen sicherzustellen:
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a)
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das Institut, wenn die Gruppe nur ein Institut umfasst;
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b)
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das Kreditinstitut mit der höchsten Bilanzsumme, wenn die Gruppe mehrere Kreditinstitute umfasst;
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c)
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die der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegende Wertpapierfirma mit der höchsten Bilanzsumme, wenn die Gruppe kein Kreditinstitut umfasst.
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