+Artikel 2 1

Artikel 2 1

(1)   Wird eine Konsolidierung gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verlangt, so ist das folgende Unternehmen dafür verantwortlich, auf der Basis der konsolidierten Lage aller Unternehmen der Gruppe die Einhaltung der in Teil 1 Titel II Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen sicherzustellen:

a)

das Institut, wenn die Gruppe nur ein Institut umfasst;

b)

das Kreditinstitut mit der höchsten Bilanzsumme, wenn die Gruppe mehrere Kreditinstitute umfasst;

c)

die der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegende Wertpapierfirma mit der höchsten Bilanzsumme, wenn die Gruppe kein Kreditinstitut umfasst.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung