+Artikel 2 Bedingungen für die Konsolidierung bei Gruppen von Unternehmen, die untereinander in einer Beziehung im Sinne des Artikels 22 Absatz 7 der Richtlinie 2013/34/EU stehen
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Artikel 2 Bedingungen für die Konsolidierung bei Gruppen von Unternehmen, die untereinander in einer Beziehung im Sinne des Artikels 22 Absatz 7 der Richtlinie 2013/34/EU stehen

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 2 1

(1)   Wird eine Konsolidierung gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verlangt, so ist das folgende Unternehmen dafür verantwortlich, auf der Basis der konsolidierten Lage aller Unternehmen der Gruppe die Einhaltung der in Teil 1 Titel II Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen sicherzustellen:

a)

das Institut, wenn die Gruppe nur ein Institut umfasst;

b)

das Kreditinstitut mit der höchsten Bilanzsumme, wenn die Gruppe mehrere Kreditinstitute umfasst;

c)

die der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegende Wertpapierfirma mit der höchsten Bilanzsumme, wenn die Gruppe kein Kreditinstitut umfasst.

Artikel 2 2

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 wird die Bilanzsumme auf der Grundlage des letzten geprüften konsolidierten Abschlusses oder, wenn gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen kein konsolidierter Abschluss erstellt werden muss, auf der Grundlage des letzten geprüften Einzelabschlusses des Instituts berechnet.

Artikel 2 3

(3)   Wäre die Anwendung der in Absatz 1 genannten Kriterien unangemessen, können die gemäß Artikel 111 Absätze 4, 5 und 6 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (9) für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständigen Behörden von diesen Kriterien abweichen und ein anderes Unternehmen der unter die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Gruppe benennen, das auf Basis der konsolidierten Lage aller Unternehmen der Gruppe für die Einhaltung der Anforderungen nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 Abschnitt 1 der genannten Verordnung verantwortlich ist.

Bei der Beurteilung, ob die Anwendung der in Absatz 1 genannten Kriterien angemessen ist, berücksichtigen diese zuständigen Behörden jeden gemäß Artikel 111 Absatz 6 der Richtlinie 2013/36/EU gefassten Beschluss oder, falls kein solcher Beschluss gefasst wurde, die betreffenden Institute und die relative Bedeutung ihrer Tätigkeiten in den betreffenden Mitgliedstaaten oder die Tatsache, ob sie in den in Artikel 22 Absatz 7 der Richtlinie 2013/34/EU genannten Fällen verpflichtet sind, einen konsolidierten Abschluss für die Gruppe zu erstellen. In diesen Fällen hat das Institut mit der höchsten Bilanzsumme das Recht, vor der Beschlussfassung der zuständigen Behörden gehört zu werden.

Artikel 2 4

(4)   In den in diesem Artikel genannten Fällen gestatten oder verlangen die gemäß Artikel 111 Absätze 4, 5 und 6 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständigen Behörden die Anwendung der in Artikel 22 Absätze 8 und 9 der Richtlinie 2013/34/EU vorgesehenen Konsolidierungsmethode.

Artikel 2 5

(5)   Ein Unternehmen, das mit einem oder mehreren Unternehmen in einer Beziehung im Sinne des Artikels 22 Absatz 7 der Richtlinie 2013/34/EU steht, muss in denselben Fällen und nach denselben Kriterien wie den in Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten nicht in die Konsolidierung gemäß dem vorliegenden Artikel einbezogen werden.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung