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+Artikel 2 2 |
Artikel 2 2(2) Für die Zwecke von Absatz 1 wird die Bilanzsumme auf der Grundlage des letzten geprüften konsolidierten Abschlusses oder, wenn gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen kein konsolidierter Abschluss erstellt werden muss, auf der Grundlage des letzten geprüften Einzelabschlusses des Instituts berechnet. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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