+Artikel 2 2

Artikel 2 2

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 wird die Bilanzsumme auf der Grundlage des letzten geprüften konsolidierten Abschlusses oder, wenn gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen kein konsolidierter Abschluss erstellt werden muss, auf der Grundlage des letzten geprüften Einzelabschlusses des Instituts berechnet.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung