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+Artikel 2 4 |
Artikel 2 4(4) In den in diesem Artikel genannten Fällen gestatten oder verlangen die gemäß Artikel 111 Absätze 4, 5 und 6 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständigen Behörden die Anwendung der in Artikel 22 Absätze 8 und 9 der Richtlinie 2013/34/EU vorgesehenen Konsolidierungsmethode. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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