+Artikel 2 4

Artikel 2 4

(4)   In den in diesem Artikel genannten Fällen gestatten oder verlangen die gemäß Artikel 111 Absätze 4, 5 und 6 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständigen Behörden die Anwendung der in Artikel 22 Absätze 8 und 9 der Richtlinie 2013/34/EU vorgesehenen Konsolidierungsmethode.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung