|
+Artikel 2 5 |
Artikel 2 5(5) Ein Unternehmen, das mit einem oder mehreren Unternehmen in einer Beziehung im Sinne des Artikels 22 Absatz 7 der Richtlinie 2013/34/EU steht, muss in denselben Fällen und nach denselben Kriterien wie den in Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten nicht in die Konsolidierung gemäß dem vorliegenden Artikel einbezogen werden. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
|