+Artikel 2 5

Artikel 2 5

(5)   Ein Unternehmen, das mit einem oder mehreren Unternehmen in einer Beziehung im Sinne des Artikels 22 Absatz 7 der Richtlinie 2013/34/EU steht, muss in denselben Fällen und nach denselben Kriterien wie den in Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten nicht in die Konsolidierung gemäß dem vorliegenden Artikel einbezogen werden.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung