+Artikel 6 3
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Artikel 6 3
(3) Für die Zwecke des Absatzes 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d prüfen die zuständigen Behörden, ob
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a)
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die Geschäftsleitung des Instituts geeignete Abhilfemaßnahmen ergreift, wenn Schwachstellen im internen Risikomessmodell oder im internen Modell zur Erfassung von Ausfallrisiken durch eine der folgenden Funktionen festgestellt werden:
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i)
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die Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung;
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ii)
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die mit der Validierung des internen Modells betrauten qualifizierten Stellen („Validierungsfunktion“);
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iii)
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die Funktion der Innenrevision;
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iv)
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jede andere Kontrollfunktion des Instituts;
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b)
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die Geschäftsleitung des Instituts die im Rahmen der Innenrevision und von der Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung bzw. der Validierungsfunktion ausgesprochenen Empfehlungen in Bezug auf das interne Risikomessmodell bzw. das interne Modell zur Erfassung von Ausfallrisiken kennt und diese befolgt;
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c)
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die Geschäftsleitung des Instituts in der Lage ist, die Gesamtqualität der Steuerung der Bewertung von Positionen zu gewährleisten, die unter das interne Risikomessmodell bzw. das interne Modell zur Erfassung von Ausfallrisiken fallen.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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