+Artikel 7 a)
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Artikel 7 a)
Sie überprüfen die in Artikel 104b jener Verordnung genannte Geschäftsstrategie, wie sie in den internen Grundsätzen des Instituts gemäß Artikel 325bi Absatz 1 Buchstabe e jener Verordnung dokumentiert ist, und sie prüfen, ob
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i)
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in den internen Grundsätzen die wirtschaftliche Logik der Geschäftsstrategie, einschließlich der Haupttätigkeiten sowie der Handels- und Absicherungsstrategien, klar beschrieben ist;
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ii)
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in den internen Grundsätzen die Merkmale der vom Handelstisch gehandelten Finanzinstrumente und Waren beschrieben und eine regelmäßig aktualisierte und umfassende Liste dieser Finanzinstrumente und Waren enthalten ist;
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iii)
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in den internen Grundsätzen des Instituts die Instrumente hervorgehoben werden, die am häufigsten gehandelt werden und am meisten zum vertretbaren Risikoniveau für den Handelstisch beitragen;
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iv)
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in den internen Grundsätzen die Arten von Risikofaktoren beschrieben sind, die mit den in Ziffer ii genannten Finanzinstrumenten und Waren verbunden sind;
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v)
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in den internen Grundsätzen klar beschrieben ist, wie die unter Ziffer ii genannten Instrumente und Waren abgesichert werden, welche Abweichungen und Inkongruenzen bei den Absicherungen zu erwarten sind und wie lange die Positionen im Handelstisch voraussichtlich gehalten werden;
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vi)
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die Geschäftsstrategien der Handelstische nach Maßgabe des Artikels 104b Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eindeutig ist, indem sie
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(1)
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die wichtigsten Merkmale der Handelstische in Bezug auf die Geschäftsstrategie, einschließlich der Haupttätigkeiten sowie der Handels- und Absicherungsstrategien, ermitteln;
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(2)
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überprüfen, ob sich die unter Ziffer 1 genannten Hauptmerkmale der einzelnen Handelstische wesentlich voneinander unterscheiden;
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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