+Artikel 8 2

Artikel 8 2

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe a prüfen die zuständigen Behörden, ob

a)

die Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung aus einer oder mehreren getrennten Organisationsstrukturen im Organigramm des Instituts besteht;

b)

die Leiter der Abteilung(en) zur Risikosteuerung und -überwachung leitende Mitarbeiter des Instituts sind;

c)

die für die Risikosteuerung und -überwachung zuständigen Mitarbeiter und leitenden Mitarbeiter nicht für Handelsgeschäfte zuständig sind;

d)

die leitenden Mitarbeiter der Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung und die Verantwortlichen für die Geschäftsbereiche andere Berichtslinien als das Leitungsorgan des Instituts haben;

e)

die variable Vergütung der Mitarbeiter und leitenden Mitarbeiter der Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung nicht in einer Weise an die Erfüllung der Aufgaben im Zusammenhang mit den ihnen unterstellten Handelsgeschäftsbereichen geknüpft ist, die ihre Unabhängigkeit behindert oder beeinträchtigt.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung