+Artikel 9 b)

Artikel 9 b)

es im Rahmen der internen Ausschussstruktur einen Ausschuss („Ausschuss für neue Produkte“) gibt, der alle Fragen im Zusammenhang mit der Einführung neuer Produkte bewertet, kontrolliert und überwacht, gegebenenfalls einschließlich des Folgenden:

i)

Bewertung der Einhaltung der Vorschriften;

ii)

Überprüfung von für Risikozwecke verwendeten Bewertungsmodellen;

iii)

Festlegung der für Kalibrierungszwecke zu verwendenden Marktparameter, der Art und Weise der Kalibrierung und der Häufigkeit der Aktualisierung der Kalibrierung;

iv)

Einführung neuer Methoden zur Bewertung des Marktrisikos;

v)

Bewertung der Auswirkungen auf das vertretbare Risikoniveau, die Angemessenheit der Eigenkapitalausstattung und die Rentabilität;

vi)

Gewährleistung der Verfügbarkeit von Front-, Back- und Middle-Office-Ressourcen sowie interner Instrumente und Fachkenntnisse, die das Verständnis und die Überwachung aller verbundenen neuen Risiken ermöglichen;

vii)

Festlegung der Beschränkungen in Bezug auf Laufzeiten, Basiswerte, Gegenparteien und interne Limits für die jeweiligen neuen Produkte und entsprechender Vorschlag an das Leitungsorgan;

viii)

Bewertung der Angemessenheit der Rechnungslegungssysteme und Gewährleistung, dass die interne Berichterstattung die zugrunde liegenden Risiken angemessen widerspiegelt;

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung