(1) Bei der Beurteilung der unabhängigen Prüfung des internen Risikomessmodells gemäß Artikel 325bi Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 prüfen die zuständigen Behörden, ob
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a)
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der Prüfer unabhängig ist;
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b)
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die für die Prüfung zugewiesenen Ressourcen angemessen sind;
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c)
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das innerhalb des Instituts eingerichtete Verfahren zur Umsetzung der Empfehlungen des Prüfers angemessen ist;
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d)
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der Prüfer die internen Risikomessmodelle mindestens einmal jährlich prüft und die Schlussfolgerungen dieser Prüfung in einen Bericht aufgenommen werden, der der Geschäftsleitung und dem Leitungsorgan vorgelegt wird;
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e)
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der unter Buchstabe d genannte Bericht der Geschäftsleitung und dem Leitungsorgan des Instituts ausreichende Informationen über sämtliche Elemente gemäß Artikel 325bi Absatz 2 und Artikel 325bp Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 liefert und in ihm die Bereiche im Jahresarbeitsplan angegeben sind, für die eine detailliertere Konformitätsanalyse dieser Elemente erforderlich ist;
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f)
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die Prüfung angemessen, verhältnismäßig zum Umfang und zur Komplexität der betreffenden Portfolios und wirksam für die Ermittlung von Mängeln ist.
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