+Artikel 10 1

Artikel 10 1

(1)   Bei der Beurteilung der unabhängigen Prüfung des internen Risikomessmodells gemäß Artikel 325bi Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 prüfen die zuständigen Behörden, ob

a)

der Prüfer unabhängig ist;

b)

die für die Prüfung zugewiesenen Ressourcen angemessen sind;

c)

das innerhalb des Instituts eingerichtete Verfahren zur Umsetzung der Empfehlungen des Prüfers angemessen ist;

d)

der Prüfer die internen Risikomessmodelle mindestens einmal jährlich prüft und die Schlussfolgerungen dieser Prüfung in einen Bericht aufgenommen werden, der der Geschäftsleitung und dem Leitungsorgan vorgelegt wird;

e)

der unter Buchstabe d genannte Bericht der Geschäftsleitung und dem Leitungsorgan des Instituts ausreichende Informationen über sämtliche Elemente gemäß Artikel 325bi Absatz 2 und Artikel 325bp Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 liefert und in ihm die Bereiche im Jahresarbeitsplan angegeben sind, für die eine detailliertere Konformitätsanalyse dieser Elemente erforderlich ist;

f)

die Prüfung angemessen, verhältnismäßig zum Umfang und zur Komplexität der betreffenden Portfolios und wirksam für die Ermittlung von Mängeln ist.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung