+Artikel 11 2

Artikel 11 2

(2)   Bei der Beurteilung des Ergebnisses des Validierungsprozesses nehmen die zuständigen Behörden die folgenden Handlungen vor:

a)

Sie prüfen, ob die Empfehlungen, Feststellungen und Schlussfolgerungen des Validierungsprozesses in einem Validierungsbericht enthalten sind, in dem Folgendes festgehalten und beschrieben ist:

i)

die Validierungsmethode;

ii)

die durchgeführten Tests;

iii)

der verwendete Referenzdatensatz;

iv)

die jeweiligen Datenbereinigungsprozesse.

b)

Sie prüfen, ob die Schlussfolgerungen, Feststellungen und Empfehlungen des Validierungsberichts dem Leitungsorgan des Instituts direkt mitgeteilt und von diesem berücksichtigt werden, bevor das Leitungsorgan ein Modell für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen genehmigt und bevor spätere Änderungen an den Methoden vorgenommen werden.

c)

Sie prüfen, ob die von den Validierungsfunktionen vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen im Validierungsbericht dokumentiert sind und ob ein angemessener Zeitplan für die Behebung der festgestellten Mängel beigefügt ist.

d)

Sie prüfen, ob in den internen Grundsätzen des Instituts ein Eskalationsverfahren für überfällige Abhilfemaßnahmen vorgesehen ist, und vergewissern sich auf der Grundlage von Nachweisen aus der Vergangenheit, ob dieses Verfahren eingehalten wird.

e)

Sie bewerten die Gesamtqualität der Ergebnisse des Validierungsprozesses, indem sie die bei der Beurteilung des internen Modells gemäß dieser Verordnung festgestellten Mängel mit den von der Validierungsstelle im Rahmen des Validierungsprozesses ermittelten Mängeln vergleichen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung