+Artikel 12 2

Artikel 12 2

(2)   Bei der Beurteilung der Vollständigkeit des Validierungsprozesses prüfen die zuständigen Behörden, ob

a)

das Institut bei der internen Validierung, die bei der ursprünglichen Entwicklung des Modells durchgeführt wurde, einen vollständigen Validierungsprozess für alle im Rahmen des internen Modells angewandten Methoden durchgeführt und dokumentiert hat;

b)

das Institut bei der regelmäßigen internen Validierung eine vollständige Validierung durchgeführt hat oder die Validierung der zu validierenden Bereiche nach den in Absatz 3 genannten Änderungen in Bezug auf Folgendes vorgenommen hat:

i)

alle neuen Methoden, die durch die Einführung neuer Produkte erforderlich werden;

ii)

Bereiche, die mit den in den Schlussfolgerungen früherer Validierungen und Innenrevisionen festgestellten Problemen zusammenhängen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung