+Artikel 14 c)
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Artikel 14 c)
die Handelsobergrenzen Folgendes umfassen:
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i)
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das Risikopotenzial für die maximale Portfolioaggregationsebene, auf der das interne Modell angewandt wird;
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ii)
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das Risikopotenzial für jeden Handelstisch, für den das Institut seine Eigenmittelanforderung für das Marktrisiko anhand des internen Risikomessmodells berechnet;
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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