(1) Bei der Beurteilung der Angemessenheit des Prozesses zur Aktualisierung der in Artikel 103 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii, Artikel 104b Absatz 2 Buchstaben c und f und Artikel 325bi Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Handelsobergrenzen prüfen die zuständigen Behörden, ob
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a)
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der Aktualisierungsprozess von der Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung koordiniert und ordnungsgemäß dokumentiert wird;
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b)
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im Vorschlag zur Aktualisierung der Handelsobergrenzen etwaigen Änderungen an folgenden Aspekten Rechnung getragen wird:
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i)
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dem vom Institut festgelegten vertretbaren Risikoniveau;
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ii)
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der erwarteten Tätigkeit oder den Haushaltszielen der Handelstische;
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c)
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im Vorschlag zur Aktualisierung der Handelsobergrenzen für den Zeitraum, in dem die zum Zeitpunkt der Aktualisierung geltende Handelsobergrenze angewandt wurde, Folgendem Rechnung getragen wird:
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i)
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dem durchschnittlichen Grad der Nutzung der zum Zeitpunkt der Aktualisierung geltenden Handelsobergrenzen;
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ii)
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der Anzahl und dem Ausmaß der Verstöße gegen Handelsobergrenzen.
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