+Artikel 16 2

Artikel 16 2

(2)   Insbesondere in Fällen, in denen ein Handelstisch häufig gegen Handelsobergrenzen verstoßen hat, prüfen die zuständigen Behörden, ob die Häufigkeit und das Ausmaß der Verstöße gegen Handelsobergrenzen sowie die von der Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung und dem Leitungsorgan in Reaktion auf solche Verstöße getroffenen Maßnahmen angemessen sind. Die zuständige Behörde führt eine solche Überprüfung durch.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung