+Artikel 17 1

Artikel 17 1

(1)   Bei der Beurteilung der Angemessenheit des Stresstest-Programms gemäß Artikel 325bi Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 325bp Absatz 7 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 prüfen die zuständigen Behörden, ob

a)

das Institut die im Rahmen des Stresstest-Programms verwendeten Szenarios mindestens einmal jährlich überprüft;

b)

die Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung die im Stresstest-Programm festgelegten Stresstest-Szenarios häufig, mindestens aber monatlich und mit höherer Häufigkeit durchführt, wenn das Institut in erheblichem Umfang Handel betreibt;

c)

die im Rahmen des Stresstest-Programms anzuwendenden Szenarios neben historisch beobachteten oder hypothetischen Szenarios auch Szenarios umfassen, die sich aus umgekehrten Stresstests ergeben, sowie Ad-hoc-Szenarios, die auf die jeweiligen spezifischen Risikofaktoren ausgerichtet sind;

d)

die unter Buchstabe c genannten Szenarios mindestens einmal jährlich überprüft werden.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung