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+Artikel 24 2 |
Artikel 24 2(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstaben a und b können die zuständigen Behörden von einem Institut verlangen, dass es die unter diesen Buchstaben genannten Angaben nur für die wichtigsten Währungen und Ertragskurven vorlegt, und die Beurteilung gemäß diesem Absatz 1 anhand dieser Angaben vornehmen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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