+Artikel 24 Beurteilung der Risikofaktoren des allgemeinen Zinsrisikos
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Artikel 24 Beurteilung der Risikofaktoren des allgemeinen Zinsrisikos
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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Artikel 24 1
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(1) Bei der Beurteilung, ob ein Institut die Anforderungen des Artikels 325bh Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Modellierung des Zinsrisikos erfüllt, nehmen die zuständigen Behörden die nachstehenden Handlungen vor:
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a)
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Sie fordern das Institut auf, eine Liste aller Währungen und für jede dieser Währungen alle Ertragskurven vorzulegen, gegenüber denen das Portfolio des Instituts eine Sensitivität aufweist.
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b)
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Sie fordern das Institut auf, für jede der unter Buchstabe a genannten Ertragskurven anzugeben, ob die Kurve in ihrer Gesamtheit direkt oder als Summe aus einer Grundkurve und einer Basiskurve modelliert wird.
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c)
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Sie fordern das Institut auf, eine Analyse der Sensitivität seines Portfolios gegenüber allen unter Buchstabe a genannten Ertragskurven vorzulegen.
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d)
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Sie prüfen anhand der unter den Buchstaben a, b und c genannten Informationen, ob das Basisrisiko zwischen zwei gegebenen Ertragskurven entweder implizit dadurch erfasst wird, dass zwei Ertragskurven direkt modelliert werden, oder dadurch, dass eine Basisertragskurve, die die Differenz zwischen diesen beiden Ertragskurven darstellt, in das interne Risikomessmodell einbezogen wird.
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e)
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In Bezug auf Ertragskurven, bei denen die Risikofaktoren Punkte in der Kurve sind, führen sie eine zusätzliche Beurteilung gemäß Artikel 29 der vorliegenden Verordnung durch und überprüfen, wenn das Institut gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 der Kommission (11) Unterklassen festlegt, ob das Institut mindestens sechs Risikofaktoren anwendet, bei denen die beiden nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
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i)
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Das Engagement in der Ertragskurve ist wesentlich.
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ii)
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Das Engagement lautet auf eine der liquidesten Währungen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2058 der Kommission (12).
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f)
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In Bezug auf Kurven, die mithilfe von Funktionsparametern gemäß Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 modelliert wurden, nehmen sie eine zusätzliche Beurteilung der Konformität gemäß Artikel 29 der vorliegenden Verordnung vor.
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g)
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Sie beurteilen, ob das Vega-Risiko im Zusammenhang mit dem Zinsrisiko nach Maßgabe des Artikels 30 der vorliegenden Verordnung ordnungsgemäß erfasst wird.
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Artikel 24 2
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(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstaben a und b können die zuständigen Behörden von einem Institut verlangen, dass es die unter diesen Buchstaben genannten Angaben nur für die wichtigsten Währungen und Ertragskurven vorlegt, und die Beurteilung gemäß diesem Absatz 1 anhand dieser Angaben vornehmen.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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