+Artikel 32 4
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Artikel 32 4
(4) Bei der Beurteilung, ob das interne Modell eines Instituts nach Maßgabe des Artikels 325bi Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Bewertung der Modellierbarkeit von Risikofaktoren, die gemäß Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 als modellierbar bewertet werden, unter Sicherstellung seiner Integrität angewandt wird, nehmen die zuständigen Behörden die folgenden Handlungen vor:
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a)
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In Bezug auf die Ergebnisse der Bewertung der Modellierbarkeit prüfen sie
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i)
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unter Verwendung des in Absatz 1 Buchstabe b genannten Bestandsverzeichnisses, ob die mithilfe einer Parameterfunktion modellierten Unterklassen der Kurve, der Fläche oder des Würfels, die als modellierbar bewertet werden, einer der beiden in Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a und b der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 genannten Bedingungen entsprechen;
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ii)
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unter Verwendung des in Absatz 1 Buchstabe b genannten Bestandsverzeichnisses, ob
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(1)
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das Institut den Bucket-Ansatz gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 anwendet;
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(2)
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alle Umwandlungen von Unterklassen in eine andere Standardmarktkonvention gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d der genannten Verordnung angemessen sind;
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iii)
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unter Verwendung des in Absatz 1 Buchstabe b genannten Bestandsverzeichnisses, ob das Institut den Funktionsparameter nur dann als modellierbar bewertet, wenn alle Punkte in der Kurve, in der Fläche oder im Würfel, die zur Kalibrierung dieses Funktionsparameters verwendet werden, zu modellierbaren Unterklassen gehören.
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b)
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In Bezug auf die Anforderungen hinsichtlich der Einstufung eines Preises als nachprüfbar gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060
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i)
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prüfen sie, ob
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(1)
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durch die internen Systeme und Grundsätze des Instituts sowie die vertraglichen Vereinbarungen mit Drittanbietern gewährleistet wird, dass die Bedingungen des Artikels 2 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 erfüllt sind;
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(2)
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es keine Preise gibt, die den Bedingungen des Artikels 2 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 genügen und als nachprüfbar gelten;
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ii)
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prüfen sie anhand der Prüfberichte, ob die unabhängige Prüfung, der Drittanbieter unterliegen, robust ist und alle in Artikel 2 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 genannten Aspekte abdeckt;
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iii)
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prüfen sie gegebenenfalls die vertraglichen Vereinbarungen des Instituts mit Drittanbietern gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060.
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c)
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In Bezug auf die Anforderungen hinsichtlich der Zuordnung eines nachprüfbaren Preises zu einer Unterklasse gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 prüfen sie, ob das in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d jener Verordnung genannte Zuordnungsverfahren und die dort genannten Kriterien, anhand deren bestimmt wird, ob ein Preis für einen Punkt in der Unterklasse repräsentativ ist, solide sind.
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d)
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In Bezug auf die Möglichkeit gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060, einen nachprüfbaren Preis einer Unterklasse einer angrenzenden Unterklasse zuzuordnen, prüfen sie
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i)
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ob der gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe f der genannten Verordnung dokumentierte Ansatz, den das Institut zur Durchführung einer solchen Neuzuordnung verwendet, angemessen ist;
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ii)
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wie das Institut sicherstellt, dass die Bedingungen, unter denen eine Neuzuordnung gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 zulässig ist, erfüllt sind.
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Für die Zwecke des Buchstabens b Ziffer i wenden die zuständigen Behörden die Beurteilungsmethode gemäß Absatz 5 an.
Für die Zwecke des Buchstabens c wenden die zuständigen Behörden die Beurteilungsmethode gemäß Absatz 7 an.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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