+Artikel 34 2

Artikel 34 2

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c prüfen die zuständigen Behörden anhand einer Stichprobe von approximierten Risikofaktoren, ob

a)

es sich bei dem für diese Risikofaktoren verwendeten auf Näherungswerten basierenden Ansatz um den Ansatz handelt, der in den in Absatz 1 Buchstabe a genannten internen Grundsätzen beschrieben ist, und ob der verwendete Näherungswert wirtschaftlich aussagekräftig ist;

b)

das Basisrisiko zwischen diesem approximierten Risikofaktor und anderen Risikofaktoren ordnungsgemäß erfasst wird, auch wenn verschiedene Risikofaktoren durch Zuordnung zu demselben Risikofaktor approximiert werden;

c)

es keine Fälle gibt, in denen durch den Näherungswert eine ordnungsgemäße Erfassung des spezifischen Risikos verhindert wird.

Bei der Anwendung dieser Beurteilungsmethode wählen die zuständigen Behörden eine Stichprobe von Risikofaktoren aus, die eine Vielzahl von auf Näherungswerten basierenden Ansätzen widerspiegeln, darunter gegebenenfalls Faktormodelle, die Beta-Approximationen und die Zuordnung von Risikofaktoren zu Benchmarks, einschließlich repräsentativer Bezeichnungen für den Sektor und die Region oder Indizes.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung