(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c prüfen die zuständigen Behörden anhand einer Stichprobe von approximierten Risikofaktoren, ob
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a)
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es sich bei dem für diese Risikofaktoren verwendeten auf Näherungswerten basierenden Ansatz um den Ansatz handelt, der in den in Absatz 1 Buchstabe a genannten internen Grundsätzen beschrieben ist, und ob der verwendete Näherungswert wirtschaftlich aussagekräftig ist;
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b)
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das Basisrisiko zwischen diesem approximierten Risikofaktor und anderen Risikofaktoren ordnungsgemäß erfasst wird, auch wenn verschiedene Risikofaktoren durch Zuordnung zu demselben Risikofaktor approximiert werden;
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c)
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es keine Fälle gibt, in denen durch den Näherungswert eine ordnungsgemäße Erfassung des spezifischen Risikos verhindert wird.
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Bei der Anwendung dieser Beurteilungsmethode wählen die zuständigen Behörden eine Stichprobe von Risikofaktoren aus, die eine Vielzahl von auf Näherungswerten basierenden Ansätzen widerspiegeln, darunter gegebenenfalls Faktormodelle, die Beta-Approximationen und die Zuordnung von Risikofaktoren zu Benchmarks, einschließlich repräsentativer Bezeichnungen für den Sektor und die Region oder Indizes.