(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe g nehmen die zuständigen Behörden die folgenden Handlungen vor:
a)
Sie fordern das Institut auf, eine Übersicht der in Artikel 325bb der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Zeitreihen vorzulegen, die in
,
,
,
,
und
sowie bei der Berechnung der Stressszenario-Risikomaße gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/397 der Kommission verwendet werden, und in dieser Übersicht für jede verwendete Zeitreihe Folgendes anzugeben:
i)
die Gesamtzahl der Tage im historischen Beobachtungszeitraum, die zur Berechnung von
,
,
,
,
und
gemäß Artikel 325bb der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der Stressszenario-Risikomaße gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/397 der Kommission verwendet wurden;
ii)
die Anzahl der Tage mit fehlenden Daten in der Zeitreihe, bevor das Institut eine Anpassung vornimmt;
iii)
die Anzahl der Tage ohne tägliche Veränderung der Zeitreihen, bevor das Institut eine Anpassung vornimmt;
iv)
die maximale Anzahl aufeinanderfolgender Tage ohne tägliche Veränderung der Zeitreihe, bevor das Institut eine Anpassung vornimmt;
v)
die Anzahl der Tage, für die ursprünglich Daten in der Zeitreihe verfügbar waren, die vom Institut jedoch ausgeschlossen oder geändert wurden, bevor sie in die Berechnung von
,
,
,
,
und
gemäß Artikel 325bb der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der Stressszenario-Risikomaße gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/397 der Kommission einflossen.
b)
Auf der Grundlage der unter Buchstabe a genannten Übersicht ermitteln sie die für Risikofaktoren verwendeten Zeitreihen, die von einer geringen Datenqualität betroffen sein könnten.
c)
Auf der Grundlage der unter Buchstabe a genannten Übersicht wählen sie eine Stichprobe von Zeitreihen aus, die durch eine hohe Anzahl von ursprünglich fehlenden Datenpunkten gekennzeichnet sind, und führen die folgenden Schritte in folgender Reihenfolge durch:
i)
Sie fordern das Institut auf, die Zeitreihen nur mit den ursprünglichen Datenpunkten und die Zeitreihen nach der Vervollständigung mit Datenpunkten vorzulegen.
ii)
Sie prüfen, ob die Zeitreihen nach den in den internen Grundsätzen vorgesehenen Methoden gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b vervollständigt wurden und ob diese Methoden für den jeweiligen Fall geeignet sind.
d)
Auf der Grundlage der unter Buchstabe b genannten Übersicht wählen sie eine Stichprobe von Zeitreihen aus, die durch eine hohe Anzahl von Datenpunkten gekennzeichnet sind, die ursprünglich verfügbar waren, aber durch andere Datenpunkte ersetzt wurden, und führen die folgenden Schritte in folgender Reihenfolge durch:
i)
Sie fordern das Institut auf, die Zeitreihen nur mit den ursprünglichen Datenpunkten und die Zeitreihen nach der Ersetzung von Datenpunkten in den Zeitreihen vorzulegen.
ii)
Sie prüfen, ob die Datenpunkte nach den in den internen Grundsätzen vorgesehenen Methoden gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b ersetzt wurden und ob diese Methoden für den jeweiligen Fall geeignet sind.
Für die Zwecke des Buchstabens b können die zuständigen Behörden gegebenenfalls die folgenden Indikatoren als Grundlage für die Ermittlung gemäß dem genannten Buchstaben verwenden:
a)
Zeitreihen mit weniger als 10 % der ursprünglich verfügbaren Datenpunkte;
b)
Zeitreihen, bei denen es an 20 aufeinanderfolgenden Geschäftstagen keine tägliche Veränderung gab;
c)
Zeitreihen, bei denen es an mehr als 20 % der Tage keine tägliche Veränderung gab;
d)
Zeitreihen, bei denen sich mehr als 50 % der ursprünglich verfügbaren Daten geändert haben.
Die zuständigen Behörden verlangen von dem Institut eine Begründung für die Verwendung dieser Zeitreihen und gegebenenfalls eine Begründung dafür, warum der entsprechende Risikofaktor in den reduzierten Satz von Risikofaktoren gemäß Artikel 325bc Absatz 2 Buchstaben a und b und Artikel 325bc Absatz 3 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgenommen wurde.