+Artikel 39 1

Artikel 39 1

(1)   Bei der Beurteilung, ob ein Institut Artikel 325bi Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Anforderungen hinsichtlich der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko für Positionen im Anlagebuch einhält, prüfen die zuständigen Behörden, ob in diesem Buchstaben genannten internen Grundsätzen Folgendes angegeben ist:

a)

der Umfang der Fremdwährungspositionen im Anlagebuch, für die das Institut die Eigenmittelanforderungen nach dem alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatz berechnet, und gegebenenfalls der Grund für den Ausschluss gewisser Positionen aus diesem Umfang;

b)

der Umfang der Warenpositionen im Anlagebuch, für die das Institut die Eigenmittelanforderungen nach dem alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatz berechnet, und gegebenenfalls der Grund für den Ausschluss gewisser Positionen aus diesem Umfang;

c)

für Positionen, die dem Fremdwährungsrisiko, nicht aber dem Warenpositionsrisiko unterliegen:

i)

ob der Wert, der als Grundlage für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Fremdwährungsrisiko verwendet wird, der letzte verfügbare Buchwert gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1577 oder der letzte verfügbare beizulegende Zeitwert gemäß Artikel 3 Absatz 2 der genannten Delegierten Verordnung ist, und wie oft dieser Wert neu berechnet wird;

ii)

ob es Handelstische gibt, deren nichtlineare Wechselkurspositionen der Behandlung gemäß Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1577 unterliegen, und gegebenenfalls der Grund für die Anwendung einer solchen Ausnahmeregelung nur für gewisse Handelstische;

d)

die Handelstische, für die die hypothetischen und die tatsächlichen Änderungen des Portfoliowerts in Bezug auf eine Anlagebuchposition, die dem Warenpositionsrisiko oder sowohl dem Warenpositionsrisiko als auch dem Fremdwährungsrisiko unterliegt, gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1577 berechnet werden, und die Handelstische, für die die Änderungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b der genannten Delegierten Verordnung berechnet werden, sowie der Grund für diese Wahl.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung