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Artikel 39 4(4) Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe a Ziffer iii können die zuständigen Behörden das Institut auffordern, Arten von Positionen anzugeben, die in das Modell einbezogen sind und die aus Vermögenswerten und Verbindlichkeiten stammen, die bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen auf individueller Ebene nicht, bei der Berechnung auf konsolidierter Ebene aufgrund des Umrechnungsrisikos jedoch mit einem Marktrisiko behaftet sind. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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