+Artikel 39 4

Artikel 39 4

(4)   Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe a Ziffer iii können die zuständigen Behörden das Institut auffordern, Arten von Positionen anzugeben, die in das Modell einbezogen sind und die aus Vermögenswerten und Verbindlichkeiten stammen, die bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen auf individueller Ebene nicht, bei der Berechnung auf konsolidierter Ebene aufgrund des Umrechnungsrisikos jedoch mit einem Marktrisiko behaftet sind.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung