+Artikel 39 7
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Artikel 39 7
(7) Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe b können die zuständigen Behörden anhand einer Stichprobe von Anlagebuchpositionen und für einen Stichtag für die Berechnung des Expected Shortfall gemäß Artikel 325bb der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des Stressszenario-Risikomaßes gemäß Artikel 325bk der genannten Verordnung die folgende Beurteilungsmethode anwenden:
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a)
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Sie beurteilen, wie das Institut die Risikofaktoren des Fremdwährungsrisikos von anderen zur Bestimmung des Buchwerts einer Position verwendeten Eingangsparameter abgrenzt.
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b)
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Sie fordern das Institut auf, eine Liste der unter Buchstabe a genannten Risikofaktoren für das Fremdwährungsrisiko vorzulegen, auf die das Institut bei der Berechnung des Expected Shortfall gemäß Artikel 325bb der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bzw. des Stressszenario-Risikomaßes gemäß Artikel 325bk der genannten Verordnung Szenarios künftiger Schocks anwendet.
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c)
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Sie ermitteln den Wert der Risikofaktoren für das Fremdwährungsrisiko und anderer Daten, die zur Bestimmung des Buchwerts zu den folgenden Zeitpunkten verwendet werden:
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i)
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zu dem Zeitpunkt, zu dem der letzte verfügbare Buchwert ermittelt wurde;
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ii)
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zum jeweiligen Stichtag für die Berechnung des Expected Shortfall und des Stressszenario-Risikomaßes.
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d)
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Sie prüfen, ob
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i)
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bei Positionen, für die die Behandlung gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1577 nicht angewandt wird, die Bewertungsparameter, die das Fremdwährungsrisiko nicht widerspiegeln, zwischen den beiden unter Buchstabe c Ziffern i und ii genannten Zeitpunkten nicht aktualisiert werden;
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ii)
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bei Positionen, für die die Behandlung gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1577 nicht angewandt wird, die Bewertungsparameter, einschließlich Risikofaktoren des Fremdwährungsrisikos, zwischen den beiden unter Buchstabe c Ziffern i und ii genannten Zeitpunkten aktualisiert werden;
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iii)
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sich die unter Buchstabe b genannten Risikofaktoren nur auf das Fremdwährungsrisiko beziehen, unabhängig davon, ob die Behandlung gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1577 angewandt wird.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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