+Artikel 39 7

Artikel 39 7

(7)   Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe b können die zuständigen Behörden anhand einer Stichprobe von Anlagebuchpositionen und für einen Stichtag für die Berechnung des Expected Shortfall gemäß Artikel 325bb der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des Stressszenario-Risikomaßes gemäß Artikel 325bk der genannten Verordnung die folgende Beurteilungsmethode anwenden:

a)

Sie beurteilen, wie das Institut die Risikofaktoren des Fremdwährungsrisikos von anderen zur Bestimmung des Buchwerts einer Position verwendeten Eingangsparameter abgrenzt.

b)

Sie fordern das Institut auf, eine Liste der unter Buchstabe a genannten Risikofaktoren für das Fremdwährungsrisiko vorzulegen, auf die das Institut bei der Berechnung des Expected Shortfall gemäß Artikel 325bb der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bzw. des Stressszenario-Risikomaßes gemäß Artikel 325bk der genannten Verordnung Szenarios künftiger Schocks anwendet.

c)

Sie ermitteln den Wert der Risikofaktoren für das Fremdwährungsrisiko und anderer Daten, die zur Bestimmung des Buchwerts zu den folgenden Zeitpunkten verwendet werden:

i)

zu dem Zeitpunkt, zu dem der letzte verfügbare Buchwert ermittelt wurde;

ii)

zum jeweiligen Stichtag für die Berechnung des Expected Shortfall und des Stressszenario-Risikomaßes.

d)

Sie prüfen, ob

i)

bei Positionen, für die die Behandlung gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1577 nicht angewandt wird, die Bewertungsparameter, die das Fremdwährungsrisiko nicht widerspiegeln, zwischen den beiden unter Buchstabe c Ziffern i und ii genannten Zeitpunkten nicht aktualisiert werden;

ii)

bei Positionen, für die die Behandlung gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1577 nicht angewandt wird, die Bewertungsparameter, einschließlich Risikofaktoren des Fremdwährungsrisikos, zwischen den beiden unter Buchstabe c Ziffern i und ii genannten Zeitpunkten aktualisiert werden;

iii)

sich die unter Buchstabe b genannten Risikofaktoren nur auf das Fremdwährungsrisiko beziehen, unabhängig davon, ob die Behandlung gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1577 angewandt wird.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung