+Artikel 39 8
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Artikel 39 8
(8) Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe d können die zuständigen Behörden anhand einer Stichprobe von Anlagebuchpositionen und für einen Stichtag für die Berechnung des Expected Shortfall gemäß Artikel 325bb der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des Stressszenario-Risikomaßes gemäß Artikel 325bk der genannten Verordnung die folgende Beurteilungsmethode anwenden:
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a)
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Sie können das Institut auffordern, Folgendes aufzulisten:
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i)
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die Risikofaktoren, die bei der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts verwendet werden, der die Grundlage für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach Maßgabe des Artikels 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1577 bildet;
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ii)
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die unter Buchstabe a genannten Risikofaktoren, auf die das Institut bei der Berechnung des Expected Shortfall gemäß Artikel 325bb der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Szenario künftiger Schocks bzw. bei der Berechnung des Stressszenario-Risikomaßes gemäß Artikel 325bk der genannten Verordnung ein extremes Szenario künftiger Schocks anwendet.
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b)
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Sie prüfen, ob die Liste gemäß Buchstabe a Ziffer ii nur Risikofaktoren umfasst, die das Warenpositionsrisiko und gegebenenfalls das Fremdwährungsrisiko widerspiegeln.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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