+Artikel 39 8

Artikel 39 8

(8)   Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe d können die zuständigen Behörden anhand einer Stichprobe von Anlagebuchpositionen und für einen Stichtag für die Berechnung des Expected Shortfall gemäß Artikel 325bb der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des Stressszenario-Risikomaßes gemäß Artikel 325bk der genannten Verordnung die folgende Beurteilungsmethode anwenden:

a)

Sie können das Institut auffordern, Folgendes aufzulisten:

i)

die Risikofaktoren, die bei der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts verwendet werden, der die Grundlage für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach Maßgabe des Artikels 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1577 bildet;

ii)

die unter Buchstabe a genannten Risikofaktoren, auf die das Institut bei der Berechnung des Expected Shortfall gemäß Artikel 325bb der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Szenario künftiger Schocks bzw. bei der Berechnung des Stressszenario-Risikomaßes gemäß Artikel 325bk der genannten Verordnung ein extremes Szenario künftiger Schocks anwendet.

b)

Sie prüfen, ob die Liste gemäß Buchstabe a Ziffer ii nur Risikofaktoren umfasst, die das Warenpositionsrisiko und gegebenenfalls das Fremdwährungsrisiko widerspiegeln.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung