(1) Bei der Beurteilung, ob das interne Modell eines Instituts nach Maßgabe des Artikels 325bi Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Berechnung des undiversifizierten Expected Shortfall und des partiellen Expected Shortfall für alle Risikofaktorgruppen mit einer reduzierten Häufigkeit gemäß Artikel 325bb Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unter Sicherstellung seiner Integrität angewandt wird, nehmen die zuständigen Behörden die folgenden Handlungen vor:
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a)
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Sie analysieren den vom Institut angewandten Prozess zur Bestimmung des Wochentags, an dem die Shortfalls berechnet werden.
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b)
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Sie prüfen, dass eine Verringerung der Berechnungshäufigkeit nicht zu einer Unterschätzung des Risikos führt.
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