+Artikel 42 1

Artikel 42 1

(1)   Bei der Beurteilung, ob das interne Modell eines Instituts nach Maßgabe des Artikels 325bi Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Berechnung des partiellen Expected Shortfall gemäß Artikel 325bc der genannten Verordnung unter Sicherstellung seiner Integrität angewandt wird, nehmen die zuständigen Behörden die folgenden Handlungen vor:

a)

Sie prüfen, ob die vom Institut verwendete Schätzfunktion zur Schätzung der Expected Shortfalls konzeptionell solide und hinreichend genau ist.

b)

Sie prüfen, ob das Institut bei der Berechnung der partiellen Expected Shortfalls

Formula

und

Formula

nach Maßgabe des Artikels 325bc Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 effektive Liquiditätshorizonte der Risikofaktoren einer bestimmten Position unter Berücksichtigung der Laufzeit der Position gemäß Artikel 325bd Absatz 4 ermittelt.

c)

Sie prüfen, ob das Institut im Rahmen der in Artikel 325bi Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten internen Grundsätze objektive Kriterien festgelegt hat, die für die Auswahl der Risikofaktoren geeignet sind, die die Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren gemäß Artikel 325bc Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung bilden.

d)

Sie prüfen, ob die Risikofaktoren, die nicht Teil der vom Institut gemäß Artikel 325bc Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gewählten Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren sind, bei der Berechnung von

Formula

und

Formula

konstant bleiben.

e)

Sie prüfen, ob die für die Berechnung von

Formula

Formula

angewandten Methoden mit den Methoden für die Berechnung von

Formula

identisch sind, mit Ausnahme der Abweichungen, die erforderlich sind, um die Erfüllung der Anforderungen des Artikels 325bc Absätze 2 bis 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu gewährleisten.

f)

Sie prüfen, ob das Institut bei der Berechnung von

Formula

Formula

im Beobachtungszeitraum gleich gewichtete Daten verwendet.

g)

In Bezug auf die Ermittlung der Stressphase prüfen sie, ob der ihren Anforderungen genügende ununterbrochene Zwölfmonatszeitraum zur Bestimmung der Stressphase nach Maßgabe des Artikels 325bc Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 spätestens am 1. Januar 2007 beginnt und ob in den internen Grundsätzen des Instituts die Häufigkeit der Aktualisierung der Stressphase für die Berechnung des partiellen Expected Shortfall sowie die sonstigen anwendbaren Kriterien, die diese Aktualisierung auslösen, festgelegt sind.

Für die Zwecke des Buchstabens e verschaffen sich die zuständigen Behörden einen Überblick über die Unterschiede in den Methoden, die das Institut zur Berechnung des auf den letzten Zwölfmonatszeitraum und die Stressphase kalibrierten partiellen Expected Shortfall anwendet, und prüfen, ob diese Unterschiede nicht über das hinausgehen, was zur Einhaltung der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderlich ist.

Für die Zwecke des Buchstabens g prüfen die zuständigen Behörden, auch auf der Grundlage früherer Aktualisierungen, ob die Stressphase mindestens vierteljährlich aktualisiert wird und ob das Institut etwaige in den internen Grundsätzen festgelegte Kriterien befolgt hat.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung