+Artikel 44 8
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Artikel 44 8
(8) Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe d Ziffer iii können die zuständigen Behörden anhand einer Stichprobe von Risikofaktoren, auf die die in Artikel 10 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/397 genannte Methode angewandt wird,
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a)
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das Institut auffordern, anstelle der vom Institut gewählten Risikofaktoren alternative geeignete Risikofaktoren zu prüfen, die den in Artikel 10 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/397 genannten Bedingungen entsprechen;
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b)
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das extreme Szenarios künftiger Schocks, das unter Verwendung der vom Institut gewählten Risikofaktoren ermittelt wurde, und das extreme Szenarios künftiger Schocks, das unter Verwendung der unter Buchstabe a genannten alternativen Risikofaktoren ermittelt wurde, vergleichen;
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c)
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bewerten, ob die vom Institut ausgewählten Risikofaktoren zu einer systematischen Unterschätzung des extremen Szenarios künftiger Schocks führen.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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