+Artikel 44 8

Artikel 44 8

(8)   Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe d Ziffer iii können die zuständigen Behörden anhand einer Stichprobe von Risikofaktoren, auf die die in Artikel 10 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/397 genannte Methode angewandt wird,

a)

das Institut auffordern, anstelle der vom Institut gewählten Risikofaktoren alternative geeignete Risikofaktoren zu prüfen, die den in Artikel 10 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/397 genannten Bedingungen entsprechen;

b)

das extreme Szenarios künftiger Schocks, das unter Verwendung der vom Institut gewählten Risikofaktoren ermittelt wurde, und das extreme Szenarios künftiger Schocks, das unter Verwendung der unter Buchstabe a genannten alternativen Risikofaktoren ermittelt wurde, vergleichen;

c)

bewerten, ob die vom Institut ausgewählten Risikofaktoren zu einer systematischen Unterschätzung des extremen Szenarios künftiger Schocks führen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung