+Artikel 44 16

Artikel 44 16

(16)   Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe i können die zuständigen Behörden anhand einer Stichprobe nicht modellierbarer Risikofaktoren

a)

prüfen, ob der Risikofaktor nach Maßgabe des Artikels 16 Absatz 3 Buchstabe a und des Artikels 16 Absatz 4 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2024/397 solcher Art ist, dass er nur idiosynkratische Risiken widerspiegelt, indem sie die Beschreibung des Risikofaktors in der in Artikel 33 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Liste und die für seine Kennzeichnung verwendeten Dateninputs überprüfen;

b)

eine Hypothesenprüfung durchführen, um die Signifikanz der Korrelationskoeffizienten zwischen den in die Stichprobe einbezogenen Risikofaktoren zu bewerten, und die Ergebnisse dieser Hypothesenprüfung mit den Ergebnissen vergleichen, die das Institut bei der Durchführung der statistischen Prüfungen gemäß Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe d und Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2024/397 erzielt hat.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung