+Artikel 3 1

Artikel 3 1

(1)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats unterrichten die zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats über die Organisationsstruktur eines Instituts, einschließlich seiner Geschäftsfelder und seiner Beziehungen zu Unternehmen innerhalb der Gruppe.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung