+Artikel 3 Informationen über Leitung, Verwaltung und Eigentumsverhältnisse
---+Artikel 3 1
---+Artikel 3 2
|
Artikel 3 Informationen über Leitung, Verwaltung und Eigentumsverhältnisse
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
|
Artikel 3 1
|
(1) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats unterrichten die zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats über die Organisationsstruktur eines Instituts, einschließlich seiner Geschäftsfelder und seiner Beziehungen zu Unternehmen innerhalb der Gruppe.
|
|
Artikel 3 2
|
(2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Informationen übermitteln die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats den zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats, die eine bedeutende Zweigstelle im Sinne des Artikels 51 der Richtlinie 2013/36/EU beaufsichtigen, in Bezug auf das Institut die folgenden Informationen:
|
a)
|
die Struktur des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung einschließlich der Aufgabenverteilung bei der Beaufsichtigung der Zweigstelle;
|
|
b)
|
das Verzeichnis der Anteilseigner und Gesellschafter mit qualifizierter Beteiligung, das auf den Informationen, die das Kreditinstitut gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU bereitgestellt hat, beruht.
|
|
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
|