+Artikel 8 Informationen über die von einem Institut ausgehenden Systemrisiken

Artikel 8 Informationen über die von einem Institut ausgehenden Systemrisiken

Artikel 8

Informationen über die von einem Institut ausgehenden Systemrisiken

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats informieren die zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats darüber, wenn ein Institut gemäß Artikel 131 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU als global systemrelevantes Institut (G-SRI) oder als anderes systemrelevantes Institut eingestuft wurde. Wenn ein Institut als G-SRI eingestuft wurde, sind ebenfalls Informationen zu der Teilkategorie zu übermitteln, der das Institut zugewiesen wurde.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung