+Artikel 10 Informationen über die interne Kontrolle
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Artikel 10 Informationen über die interne Kontrolle

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 10 1

(1)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats stellen den zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats Informationen zu allen Fällen bereit, in denen sie festgestellt haben, dass ein Institut die Anforderungen an die interne Kontrolle nicht eingehalten hat, was auch das Risikomanagement, die Risikoüberwachung und interne Prüfverfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU einschließt. Die bereitgestellten Informationen erläutern die Situation und die ergriffenen oder geplanten Aufsichtsmaßnahmen.

Artikel 10 2

(2)   Falls die in Absatz 1 genannten Informationen nur für eine bestimmte Zweigstelle maßgeblich sind, stellen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die Informationen lediglich den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats bereit, in dem die Zweigstelle errichtet wurde.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung