+Artikel 10 1

Artikel 10 1

(1)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats stellen den zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats Informationen zu allen Fällen bereit, in denen sie festgestellt haben, dass ein Institut die Anforderungen an die interne Kontrolle nicht eingehalten hat, was auch das Risikomanagement, die Risikoüberwachung und interne Prüfverfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU einschließt. Die bereitgestellten Informationen erläutern die Situation und die ergriffenen oder geplanten Aufsichtsmaßnahmen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung