+Artikel 14 Informationen über Vorkehrungen für Krisensituationen
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Artikel 14 Informationen über Vorkehrungen für Krisensituationen

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und die zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats tauschen Informationen über ihre Vorkehrungen für Krisensituationen aus. Sie teilen einander insbesondere Folgendes mit:

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 14 a)

die Notfall-Kontaktdaten von Personen innerhalb der zuständigen Behörden, die für die Behandlung von Krisensituationen zuständig sind;

Artikel 14 b)

die Kommunikationsverfahren, die in Krisensituationen anzuwenden sind.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung