+Artikel 17 Umfang des Informationsaustauschs bei Liquiditätsengpässen
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Artikel 17 Umfang des Informationsaustauschs bei Liquiditätsengpässen

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 17 1

(1)   Sind die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Auffassung, dass bei einem Institut ein Liquiditätsengpass aufgetreten oder nach vernünftigem Ermessen zu erwarten ist, informieren sie umgehend die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten und stellen die in Absatz 3 aufgeführten Informationen bereit.

Artikel 17 2

(2)   Sind die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Auffassung, dass bei einer in diesem Mitgliedstaat errichteten Zweigstelle ein Liquiditätsengpass aufgetreten oder nach vernünftigem Ermessen zu erwarten ist, informieren sie umgehend die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und stellen die in Absatz 3 aufgeführten Informationen bereit.

Artikel 17 3

(3)   Die zuständigen Behörden stellen folgende Informationen bereit:

a)

eine Beschreibung der Situation, einschließlich der Ursache für den Liquiditätsengpass, der erwarteten Auswirkungen des Liquiditätsengpasses auf das Institut und der Entwicklungen bezüglich der gruppeninternen Geschäfte;

b)

eine Erläuterung der von den zuständigen Behörden oder dem Institut ergriffenen oder geplanten Maßnahmen, einschließlich aller etwaigen Anforderungen, die dem Institut von den zuständigen Behörden auferlegt wurden, um den Liquiditätsengpass abzumildern;

c)

die Ergebnisse von Bewertungen der systemrelevanten Auswirkungen des Liquiditätsengpasses;

d)

die letzten verfügbaren quantitativen Angaben zur Liquidität gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben c bis h.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung