+Artikel 1 4

Artikel 1 4

(4)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten aufsichtlichen Schockszenarien gelten für das Zinsänderungsrisiko von Instituten bei Geschäften des Anlagebuchs, die getrennt für jede Währung aufgeführt werden, für die das Institut nennenswerte Positionen hält, das heißt soweit der Buchwert der auf die betreffende Währung lautenden finanziellen Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten einem der folgenden Beträge entspricht:

a)

mindestens 5 % aller finanziellen Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten im Anlagebuch,

b)

weniger als 5 % aller finanziellen Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten im Anlagebuch, wenn die Summe der in die Berechnung einbezogenen finanziellen Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten weniger als 90 % aller finanziellen Vermögenswerte (ausgenommen Sachanlagen) oder Verbindlichkeiten im Anlagebuch entspricht.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung